AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma delta T Gesellschaft für Medizintechnik mbH
Industriestr.13, D-35463 Fernwald

A – Aufträge und Lieferungen
  1. Aufträge , gleichgültig ob sie telefonisch oder schriftlich erteilt sind, haben erst dann verbindliche Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder der Auftrag durch Rechnungserteilung anerkannt worden ist.
  2. Angebote von uns sind immer unverbindlich. Der Käufer ist an sein Auftragsangebot drei Wochen, gerechnet vom Datum der Bestellung an, gebunden. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den am Tag des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht vorgesehene Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der üblichen Verpackung, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Unabhängig vom Ort der Versendung reist die auf Gefahr des Bestellers, ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf dem preisgünstigsten Wege.
  5. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können somit nach der Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Von uns genannte Termine bzw. Lieferfristen sind unverbindlich. Bindende Termine müssen ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt sein. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferung und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen. Insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von rechtzeitiger Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferfrist einzustellen. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung, ausgeschlossen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Besteht bei Aufträgen die Erfüllung aus mehreren Leistungen, so ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf die anderen Lieferungen des Auftrages.
  7. Die Verpackung der delta T Produkte erfolgt zu unseren Lasten. Die Kosten für besondere Verpackungswünsche übernimmt der Kunde. Die Wahl des Transportmittels und –weges erfolgt nach unserem billigen Ermessen, es sei denn, es ist schriftlich ein bestimmtes Transportmittel vereinbart worden. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware auf seine Kosten versichert. Mit Übergabe an die den Transport ausführende Person oder Anstalt geht die Gefahr des Überganges oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Versand und Transport mit eigenen Fahrzeugen oder innerhalb des Erfüllungsortes, gleichgültig wer die Frachtkosten im Einzelfall trägt. Wenn sich die Abnahme oder Versendung einer versand- oder abholbereiten Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, verzögert, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.
  8. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rückgabe verkaufter Ware. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.
  9. Wir sind berechtigt, im Falle der Anmeldung eines Konkurses oder eines Vergleichsverfahrens, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder des Bekanntwerdens einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die Lieferung sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
  10. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zugänglich gemacht werden. Alle zu Angeboten gehörigen Unterlagen sind uns auf Verlangen, in jedem Falle aber bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben. Haben wir nach Plänen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers Gegenstände hergestellt oder geliefert, hat der Besteller die Gewähr dafür zu übernehmen, daß Rechte Dritter hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Werden uns Herstellung und Lieferung solcher Gegenstände von Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir, ohne dass wir zu weiteren Prüfungen dieser Geltendmachung verpflichtet sind, berechtigt, die Herstellung bzw. Lieferung einzustellen und Schadensersatz von dem Besteller zu verlangen. Der Besteller hat uns weiterhin von allen mit der Bestellung in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter freizustellen.
  11. Sind für die Durchführung eines Auftrages besondere Materialien oder Gegenstände nötig, so sind diese von dem Besteller frei Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Anderenfalls sind wir berechtigt, uns entstandene Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen ,wobei eine Einstellung oder Unterbrechung der Fabrikation in unserem Ermessen liegt und Schadensersatzforderungen des Bestellers ausgeschlossen sind. Kosten für Versuchsteile und die Herstellung notwendiger Werkzeuge können berechnet werden. Dies geschieht nach Vereinbarung , wobei jedoch alle Werkzeuge in unserem Eigentum bleiben.
B – Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 455, 362 ff. BGB).
    2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch die Rücknahme der Ware, zulässig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    3. Wir sind berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung des Bestellers entfällt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder zum Vertragspreis (abzüglich Skonto, Rabatte und sonstige Nachlässen und unter Abzug einer Wertminderung von 10% – Basisvertragspreis- ) gutzuschreiben. Wir sind außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10% des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Unbenommen bleibt dem Besteller der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten.
    4. Der Besteller hat uns von der Pfändung oder von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und sowohl Dritten als auch uns gegenüber das Eigentumsrecht zu bestätigen. Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagt.
    5. Die Vorbehaltsware ist vom Besteller ausreichend, z. B. gegen Feuer und Diebstahl insbesondere, zu versichern, wobei die Ansprüche aus einem diese Ware betreffenden Schadensfall schon jetzt in Höhe des Wertes der gelieferten Ware an uns abgetreten werden und die Versicherung von der Forderungsabtretung durch den Besteller zu unterrichten ist.
    6. Im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ist ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ausgeschlossen. Diese be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung, wobei die Be- oder Verarbeitung durch den Besteller für uns erfolgt, ohne dass uns dadurch eine Verpflichtung entsteht. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Sinne des §§ 947, 948 BGB steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe der sämtlichen Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Ware. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentumsrecht an der neuen Sache ein. Im Sinne dieser Bedingungen gilt die neue Sache als Vorbehaltsware. Der Besteller ist verpflichtet, diese neue Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt aufzubewahren und die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns in seine Aufzeichnungen und Geschäftsunterlagen Einblick zu gewähren.
    1. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Bearbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die vereinbarte Abtretung bezieht sich auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent, wenn die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden ist. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unsere Rechte und Forderungen gemäß B1. a).
    2. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B2. a) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20%, deren Verrechnung nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten erfolgt, als vereinbart. Der nicht verbrauchte Mehrbetrag ist dabei zu vergüten.
    3. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, so wird seine Forderung auf diesem Vertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.
    4. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur berechtigt und ermächtigt, wenn die unter B 2. a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
    5. Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist der Besteller trotz der Abtretung ermächtigt, wobei unsere Einziehungsbefugnis von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt bleibt. Eine Einziehung der Forderungen durch uns erfolgt nicht, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die notwendigen Auskünfte an uns zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
    6. Die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen erlischt in den unten A7 genannten Fällen.
    1. Auch wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, bleibt der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Bedingungen bestehen.
    2. Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu, wenn alle unter B1 a. angeführten Forderungen erfüllt sind und damit der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen erlischt.
  1. Wir sind auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet, wenn der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, wobei Sicherungen nach unserer Wahl freigegeben werden.
C – Zahlung
  1. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen:
    1. rein netto ohne jeden Abzug bei Zahlungen bis spätestens nach 30 Tagen (Fälligkeitsdatum der Rechnung) ab Rechnungsdatum=Versanddatum
  2. Kassaskonto wird nur gewährt bei Erfüllung sämtlicher fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen, und wenn der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Daher kann Wechselhergabe nicht zur Gewährung von Kassaskonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Werden Zahlungen oder Gutschriften unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter einer sonstigen Einschränkung gemacht, kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges liegt bei dem Besteller.
  3. Die Gutschrift von Wechsel oder Schecks erfolgt nur unter Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages, wobei die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten von uns vorbehalten wird und Kosten und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers gehen. Eine Gewähr für Vorlage und Protest wird von uns nicht übernommen. Wir sind ermächtigt, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben bei Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortiger Abdeckung protestierter fremder Wechsel, wobei gleichzeitig unseren sämtlichen Forderungen fällig werden. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
  4. Wir sind berechtigt, nach Ablauf des Fälligkeitstermins (siehe C1.b) Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bank zuzüglich 4% p.a. zu berechnen, wobei unser Recht, Schadenersatz wegen Verzuges zu verlangen unberührt bleibt.
  5. Es bleibt uns jederzeit vorbehalten, eine Kreditgewährung aufzugeben, auch dann, wenn sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt. Wir können jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung verlangen, wobei unsere sämtlichen Forderungen fällig sind, wenn unserm Verlangen nach Sicherstellung nicht stattgegeben wird.
  6. Eine Verzinsung von Voraus- und Abschlagszahlungen erfolgt nicht.
  7. Eine Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen kann vom Besteller nur vorgenommen werden, wenn seine darauf beruhenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns direkt oder an Angestellte unserer Firma erfolgen, die mit einer Inkassovollmacht versehen sind.
  9. Wir sind berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, insbesondere an eine Bank- oder Finanzierungsgesellschaft oder einem Vorlieferanten abzutreten.
D – Gewährleistung, Haftung
  1. Bei offen zutageliegenden Mängeln ist eine Mengelrüge nur binnen zwei Wochen zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Einganges des Rügeschreibens maßgebend. Für Vollkaufleute gelten die §§ 377 ff. HGB. Der Käufer hat uns die Feststellung der angezeigten Mängel an Ort und Stelle zu ermöglichen. Auf Verlangen sind die beanstandeten Stücke an uns zurückzusenden, die Kosten des Transportes tragen bei berechtigten Mängel wir.
  2. Wir übernehmen für unsere Lieferungen und Leistungen nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
    1. Wir kommen nach unserer Wahl für nicht unerhebliche Mängel durch Nachlieferung oder Ersatzlieferungen auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nicht nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatz Ersatzlieferung erfolgen kann, oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der Vertrages verlangen. Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche besonders Schadenersatzansprüche irgendeiner Art, ausgeschlossen.
    2. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand zum Verwendungszweck, wie z. B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte usw., sind nur als Beschreibung oder Kennzeichnungen zu werten, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften, sie sind daher nur als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, vorbehalten. Soweit es uns technisch möglich ist, versuchen wir, Abweichungen von Mustern oder vorherigen Lieferungen zu vermeiden. Soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird, behalten wir uns Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vor, insbesondere dann, wenn diese Änderungen dem technischen Fortschritt dienen. Ein Gewährleistungsanspruch gemäß D1 ist daher nur bei wirklich erheblichen Abweichungen gegeben.
    3. Bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, bei natürlichem Verschleiß oder wenn sich ein Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware zeigt, der wir nicht schriftlich zugestimmt haben, liegt ein von uns zu vertretender Mangel nicht vor.
    4. In jedem Falle gelten für unsere Lieferungen und Leistungen die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer Mängelrüge hat der Besteller auf unser Verlangen die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei im Falle der berechtigten Mängelrüge von uns die Kosten für die kostengünstigste Versandart zu tragen sind.
    5. Für nicht mehr neue Ware besteht keine Gewährleistungspflicht.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche aller Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden. Insbesondere ist die Haftung für indirekte und Folgeschäden wie beispielsweise das Verderben temperatursensibler Güter ausgeschlossen. Die Eignung der Ware ist vom Besteller selbst für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
E – Pauschalierter Schadensersatz
  1. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück oder kommt seinen Vertragsverpflichtungen trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu verlangen, ohne dass damit die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens durch uns oder der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ausgeschlossen ist.
F – Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
  1. Erfüllungsort für alle aus den Geschäftsverbindungen entstehenden Ansprüche, besonders aus unseren Lieferungen, ist Gießen. Der Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Gießen oder das Gericht am Sitz des Kunden (Bestellers). Dieser Gerichtstand gilt vor allem auch für das Mahnverfahren und für die Streitigkeiten über Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Diese Gerichsstandsvereinbarung gilt ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes der streitbefangenen Sache oder Forderung.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.
  3. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Geschäftsverbindungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Eine jederzeitige Änderung der Geschäftsbedingungen steht uns zu. Alle anderslautenden Bedingungen, es sei denn, dass sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt wurden, sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
G – Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte
  1. Bei Lieferungen in außerdeutsche Länder wird die Anwendung des Bürgerlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
  2. Bei Exportgeschäften erfolgt die Bezahlung grundsätzlich durch unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten des Verkäufers.
H – Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der anderen Bedingungen im übrigen nicht.
Version: 10. Oktober 2022